Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax
erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der
Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung
des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile
bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume
des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung
des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax,
E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag
nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung
ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Eine Annahme kann
auch durch die Anzahlung bzw. Zahlung erfolgen.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den
Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der R. erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen
(Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich
Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x
BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung
vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1.
maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über
allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst
die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten
werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung).
Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des
Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen
Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit
die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 28 Tage vor Reisebeginn Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu
zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen,
wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet,
kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom
Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (s. u.) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine
konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden
vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für
die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen
(insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für
Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den
vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe
oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des
Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift
des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach
§ 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten
Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom
Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener
und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen
Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten etc.) und über nach
Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (s. auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff.
7. geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind
einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem
Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei
Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten
Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der
Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu
unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene
Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der
Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht
mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter
geringere Kosten, sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m
Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur
bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach
Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder
erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren),
oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse
vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten
Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf
die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den
Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über
die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor
Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises,
kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen
des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb
der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit
sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den
Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf
von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in
welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang
nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS
etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die
vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten
nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler.
Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück o. tritt er die Reise nicht an, verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter
kann eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3.
verlangen.

9.3. Entschädigungspauschalen

9.3.1. bei Busreisen (sowie Kurreisen mit Busanreise):
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
bis 21 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtreisepreises,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtreisepreises,
bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises,
ab 6 Tage vor Reisebeginn 80 % des Gesamtreisepreises,
am Anreisetag oder bei Nichtantritt 90 % des Gesamtreisepreises.
9.3.2. bei Flugreisen (sowie Kurreisen mit Fluganreise):
bis 22 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises
bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises
bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Gesamtreisepreises
am Anreisetag oder Nichtantritt 90 % des Gesamtreisepreises

9.3.3. Bei Fluss- oder Hochseekreuzfahrten, bzw. bei Reisen, die diese beinhalten,
und bei allen sonstigen Reisen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem
Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der
Entschädigung zu begründen.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen
des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S.
dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf
beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf
Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich,
zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert
15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information
des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird
eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem
entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben
insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Info des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu
halten.

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für
die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der
Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag
bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 28 Tage vor Reisebeginn.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund
erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und
hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem
Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den
Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach §
651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine
Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht
vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim
Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel
zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff.
15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden
gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder
ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter
Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen
Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt §
651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine
Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.
Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist
kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann
der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich
aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den
Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch
auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel
gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er
aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu
machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i
Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Vertrag nach enden sollte.

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen Spörlein Bus & Reisen e. K. nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des
Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

Ihr Reiseveranstalter:

Spörlein Bus & Reisen e. K
Inhaber: Simone Spörlein
Bamberger Str. 9
96138 Burgebrach

Tel.: 09546 451 Fax: 09546 272
info@spoerlein.de
www.spoerlein.de

Handelsregister HRA 11214, Amtsgericht Bamberg
Insolvenzabsicherung: HDI Global SE, HDI-Platz 1, Hannover

Reisebedingungen Stand ab 01.07.2018

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